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Impressum Zahnarzt Hamburg

Zahnärzte Hamburg

Die Zahnärztekammer Hamburg vertritt die Interessen aller in Hamburg tätigen Zahnärzte. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zahnärzte sind damit selbst in der Lage, eigentlich staatliche Aufgaben, die die Berufsausübung betreffen, wie etwa die zahnärztliche Weiterbildung oder die Ausbildung von qualifiziertem Praxispersonal, selbst und damit sachnäher und kostengünstiger als der Staat zu erledigen. Die Interessen der Hamburger Zahnärzte in Hamburg werden über die Mitgliedschaft bei der Bundeszahnärztekammer auch auf Bundes- und europäischer Ebene wahrgenommen.

Alle Mitglieder erhalten auf vielfältige Weise Informationen über alle für ihre berufliche Tätigkeit relevanten Angelegenheiten und Entwicklungen durch Kammer-Rundschreiben, das Handbuch, Hamburger Zahnärzteblatt, die Zahnärztlichen Mitteilungen (ZM) und auch durch diese Internetpräsenz.

Niedergelassene Mitglieder erhalten zusätzliche Informationen und Unterlagen: Praxis- und GOZ-Ordner, Musterverträge, Merkblätter und Checklisten wurden für den praxisnahen Gebrauch entwickelt.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eine Institution zur Vertretung aller Hamburger Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.
Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehören u.a.:

  • die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten für Hamburg
  • regelmäßige Verhandlungen mit den Krankenkassen über den Leistungsumfang und die Honorierung vertragszahnärztlicher Behandlungen in Hamburg
  • die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen mit den Krankenkassen
  • die Honorarverteilung an ihre Mitglieder
  • die Sicherstellung eines ausreichenden zahnärztlichen Notdienstes
  • Ausbildungsstellen für angehende Zahnärzte vorzuhalten, die GKV-Patienten behandeln wollen.

Zahnärzte

  1. Kieferorthopäde
    Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, sowie der Orthopädie des Kiefergelenks. „Klammern“ und „Zahnspangen“ regulieren und optimieren Kiefer- und Zahnstellung. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird ihm die Facharztbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.
  2. Oralchirurg
    Ein Oralchirurg ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und je nach Ausbildungsstätte auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum − in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie − ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich gehören nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird je nach Bundesland entweder der Titel „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verliehen oder die Berufsbezeichnung „Zahnarzt, Oralchirurgie“.
  3. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg
    Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat sowohl ein Studium der Humanmedizin, als auch ein Studium der Zahnmedizin absolviert, wobei ein Teil des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet wird. Er ist doppelapprobiert. Nach Abschluss beider Studiengänge beginnt die mindestens 60-monatigen Weiterbildung zum Facharzt, die durch die Facharztprüfung abgeschlossen wird. Diese erfolgt vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht die Möglichkeit der zusätzlichen Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht.
  4. Öffentliches Gesundheitswesen
    Eine eher selten absolvierte Fachzahnarztausbildung ist diejenige zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen.
  5. Vertragszahnarzt
    Umgangssprachlich Kassenzahnarzt, ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene Zahnarzt. Organisiert ist das Vertragszahnarztwesen in den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV). Der Vertragszahnarzt gehört in Deutschland zu den Freien Berufen, ebenso wie er in Österreich zu den Freien Berufen gehört.
    Da etwa 90 % der Gesamtbevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, setzt die Gründung einer Zahnarztpraxis in der Regel eine Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung voraus. Auf die Erteilung der vertragszahnärztlichen Zulassung besteht ein Rechtsanspruch jedes approbierten Zahnarztes, sofern er die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
  6. Privatzahnarzt
    Der Privatzahnarzt unterscheidet sich vom Vertragszahnarzt (umgangssprachlich: Kassenzahnarzt) dadurch, dass er zur vertragszahnärztlichen Versorgung keine Zulassung besitzt. Daraus folgt, dass er zur Behandlung von Kassenpatienten zu den Regularien des Sozialgesetzbuchs – außer in Notfällen – nicht berechtigt ist.

    Grundlage der Abrechnung von zahnärztlichen Privatleistungen durch einen Privatzahnarzt ist immer die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dies folgt aus § 612 BGB, wonach bei Bestehen einer Taxe – die GOZ gilt als Taxe – diese anzuwenden ist. [1] Er unterliegt insbesondere dem § 1 Abs. 2 GOZ:
    Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

    Darüber hinaus unterliegt der Zahnarzt einer Berufsaufsicht. Grundlage ist hierfür die Berufsordnung der Zahnärztekammer, der er Kraft Gesetzes (Heilberufe-Kammergesetz [2]) angehören muss.

    Der Privatzahnarzt muss seine Niederlassung der zuständigen Zahnärztekammer bekannt geben. Darüber hinaus muss er beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet sein. Der Privatzahnarzt gehört In Deutschland zu den Freien Berufen, ebenso wie er in Österreich zu den Freien Berufen gehört.

    In Deutschland gibt es ca. 500 Privatzahnärzte (Stand 2012)
  7. Zahnärztlicher Privatpatient
    Im Gegensatz zum Kassenpatienten, der sich mit der Vorlage seiner Krankenversicherungskarte, bzw. der elektronischen Gesundheitskarte als solcher zu erkennen gibt, wird zwischen Zahnarzt und Privatpatient - meist mündlich - ein Behandlungsvertrag geschlossen. Davon unberührt ist ein eventl. Versicherungsvertrag des Privatpatienten mit einer Privaten Krankenversicherung (PKV).

    Der Zahnarzt hat als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht, den Patienten bei der Erstattung zu unterstützen. Er sollte also bei umfangreicheren (teureren) Behandlungen einen Kostenvoranschlag erstellen und den Patienten darauf hinweisen, dass er eine Kostenübernahmeerklärung von seiner PKV einholen sollte. Allerdings gehen die Pflichten des Zahnarztes nicht so weit, sich den Versicherungsvertrag oder die Kostenübernahmeerklärung der PKV von seinem Patienten vorlegen zu lassen oder ihn versicherungsrechtlich zu beraten. Dies ist auch bei der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen privaten Zahnversicherungstarife, den unterschiedlichen Vertragsklauseln, unterschiedlichen Höhen der Selbstbeteiligungen, Wartezeiten, Staffeltarifen, Tarifausschlüssen, individuellen Leistungsausschlüssen u.v.a. nicht möglich.

    Über die Hälfte aller Privatpatienten sind beihilfeberechtigt. Hier greifen unterschiedliche Beihilferichtlinien, die für einen Patienten schwer verständlich sind. Auch hier gibt es Leistungsausschlüsse, Erstattungsbegrenzungen und unterschiedliche Beihilfesätze.

    Gesetzliche Versicherte können sich - unter Verzicht auf ihren Sachleistungsanspruch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung - ebenfalls als Privatpatienten behandeln lassen. Sie werden auch „Selbstzahler“ genannt.

Quelle: Wikipedia

Zahnarzt Hamburg Praxis Dr. Flüs Ottensen/Altona

Völckersstraße 8
22765 Hamburg
Telefon: 040 390 70 70
Web: https://www.zahnarztottensen.de

Behandlungszeiten: Montag - Donnerstag: 8.00 bis 19.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 15.00 Uhr (nach Vereinbarung) Unsere Zahnarztpraxis verfügt über eine technische Ausstattung auf aktuellem Stand und ist modern eingerichtet. Der Standort in Hamburg, nahe liegend dem Mercado, sorgt für gute Erreichbarkeit. In dem Nahe gelegenen Parkhüusern finden sie gute Parkmöglichkeiten und wir erstatten Ihnen die Parkgebühren.

Autor: Karsten Flüs

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